Im Berliner Anwaltsblatt, Ausgabe Januar / Februar 2014 ist mein Artikel beA: Ausblick und Rechtsprechung veröffentlicht.
Keine Wiedereinsetzung bei Organisationsverschulden.
Seit zwei Jahren ist die aktive Nutzung des beA Pflicht bei der Korrespondenz mit der Justiz. Die Rechtsprechung hat die Rahmenbedingungen immer klarer definiert: Anwält:innen sind verpflichtet, ihr beA zu kennen und zu können; Schulungen sind unerlässlich. Was erwartet uns im Elektronischen Rechtsverkehr der Zukunft?
Er ist hier frei verfügbar. Lesen Sie über:
1. WEITERGABE DER beA-KARTE UND PIN: UNWIRKSAME EINREICHUNG
2. ABGABE VON EEB DURCH MITARBEITENDE: GROBES ANWALTSVERSCHULDEN
3. ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE KONTROLLE EINER EINGANGSBESTÄTIGUNG NACH § 130A ABS. 5 SATZ 2 ZPO
4. AUSBLICK: WAS ERWARTET UNS IM ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHR? EBO – MJP
5. AUSBLICK: DIE JUSTIZ WIRD DIGITAL(ER)
6. ZWANGSVOLLSTRECKUNG BALD REIN ELEKTRONISCH MÖGLICH?
7. beA-UPDATES AM LAUFENDEN BAND
FAZIT: Der ERV ist gekommen, um zu bleiben.
Die Justiz träumt von einer „Justiz-Cloud“, in der alle Dokumente als XJustiz-Datensatz zur Verfügung stehen und das „Basisdokument“ (derzeit in Erprobung an den Landgerichten Hannover, Osnabrück, Landshut und Regensburg) als Entscheidungsgrundlage für das Gericht dienen soll. In der Praxis werden alle Anwender:innen auf Kanzlei- und Justizseite lernen müssen, mit der heutigen und zukünftigen Technik umzugehen.